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   VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13   

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VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13 (https://dejure.org/2014,2658)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2014 - 3 K 220.13 (https://dejure.org/2014,2658)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 3 K 220.13 (https://dejure.org/2014,2658)
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  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Schutz des Namens damit begründet, dass der Name dem Einzelnen helfe, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen, dass er Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des Namensträgers sei, die sich mit dem Namen verbinde und fortentwickle und dass der Name daher die - von der Rechtsordnung zu respektierende - Funktion habe, als Mittel der Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen (Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13
    Es muss ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung bestehen, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 f. und 207 f.; 40, 353, 356).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13
    Es muss ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung bestehen, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 f. und 207 f.; 40, 353, 356).
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